Allgemeine Geschäftsbedingungen A. Berger GmbH

Stand: 03.06.2016

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich zwischen der A. Berger GmbH und Kaufleuten sowie Unternehmern. Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hierunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.
Für alle Lieferungen und Leistungen der A. Berger GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers und/oder Vertragspartners erkennt die A. Berger GmbH nicht an, es sei denn, die A. Berger GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die A. Berger GmbH die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers, derzeit Krefeld. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Der Verkäufer bestimmt den Frachtführer. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden. Sofern der Käufer den Frachtführer bestimmen möchte, hat er dies spätestens bei Vertragsschluss schriftlich zu erklären. In diesem Fall hat der Käufer die Abholung der Ware am Erfüllungsort selbst zu organisieren.
Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
Jede empfangene Ware ist vom Käufer am Tage des Eingangs der Lieferung zu prüfen und in jedem Fall vor Verarbeitung. Mängelrügen haben schriftlich und spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware beim Verkäufer einzugehen. Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Mängelrüge gilt die Ware als abgenommen und der Zustand der Ware als vertragsgemäße Erfüllung.

Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 3 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Geschäftssitz der A. Berger GmbH, derzeit Krefeld.

§ 4 Vertragsinhalt

Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht, allenfalls auf Absprache, getätigt.
Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
Der Verkaufs- bzw. Vertragsgegenstand kann handelsübliche und produktionsübliche technische Abweichungen, wie zum Beispiel Farbabweichungen und Maßänderungen sowie Änderungen von technischen Daten, aufweisen. Derartige technische Abweichungen gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen.
Auch gelten insbesondere als vertragsgemäß Gewichtstoleranzen von bis zu 10% oder Über- bzw. Unterlieferungen bis zu max. 15 %.
Konfektionstoleranzen von bis zu 5% sind ebenfalls nicht auszuschließen und müssen vom Käufer als vertragsgemäße Erfüllung betrachtet werden.
Vom Verkäufer an- bzw. bekanntgegebene Informationen zu Materialeigenschaften stellen Erfahrungswerte aus Tests und praktischen Anwendungen dar. Aufgrund einer Vielzahl von Einflüssen in der Anwendung und beim Drucken sind Eigentests unerlässlich. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Materialien des Produktportfolios des Verkäufers kann aus bekanntgegebenen Informationen zu Materialeigenschaften nicht abgeleitet werden. Daher liegt auch in der Bekanntgabe von Materialeigenschaften kein Garantieversprechen oder eine Beschaffenheitsgarantie.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise verstehen sich rein netto ab Werk. Die am Liefertag gültige Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe und anfallende Versand-, Fracht- und Verpackungskosten sind vom Käufer zu tragen.
Soweit sich Verkäufer und Käufer nicht gesondert auf einen Kaufpreis einigen bzw. geeinigt haben, gilt der Verkaufspreis der aktuellen Preisliste des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Sollte sich der Käufer beispielsweise bei der Bestellung von Ware auf Preise einer ihm vorliegenden Preisliste des Verkäufers beziehen, so kommt ein Vertrag allein unter Einbeziehung der beim Vertragsschluss aktuellen Preisliste des Verkäufers zustande.
Ein Angebot des Käufers auf Abschluss eines Vertrages unter Einbeziehung einer nicht gültigen Preisliste des Verkäufers wird durch den Verkäufer prinzipiell abgelehnt.

§ 6 Unterbrechung der Lieferung

Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 20 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.

§ 7 Nachlieferungsfrist

Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 20 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen.
Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die Nachlieferungsfrist 12 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1.
Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit § 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.

§ 8 Mängelrüge

Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware beim Verkäufer schriftlich einzugehen. Versteckte Mängel hat der Käufer spätestens sieben Tage nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen.
Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 20 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als mangelfrei und somit vom Käufer genehmigt, der Vertrag als erfüllt.
Der Verkäufer ist nicht für bei der Verwendung oder Verarbeitung der Ware entstehende Folgeschäden haftbar, es sein denn, der Verkäufer ist für den Folgeschaden aufgrund grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handelns verantwortlich.
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Umtausch oder Storno.
Wenn Stornierungen vom Verkäufer akzeptiert werden, beträgt die Bearbeitungsgebühr bzw. ein pauschaler Schadensersatz 15 % des Nettowarenwertes, mindestens jedoch 40,- Euro, exklusive Mehrwertsteuer. Bereits in Bearbeitung befindliche Waren (Zuschnitte, Konfektionen, Färbung) sind ausdrücklich vom Umtausch und Stornierungen ausgeschlossen.

§ 9 Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungs-gesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Abs 2. Satz 1 genannter Fall vorliegt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Zahlung

Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. bei Abholung am Tage der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Ab dem 31. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fälligzustellen und eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Auch ist der Verkäufer nach seiner Wahl in diesen Fällen berechtigt, von Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten.
An dem Verkäufer unbekannte Vertragspartner liefert der Verkäufer nur gegen Vorauszahlung, wenn nicht der Verkäufer vorher ihm genügende Referenzen erhält.
Zahlungen des Käufers erfolgen allein durch Überweisungen oder durch Scheckeinreichungen. Wechsel und Akzepte werden nicht angenommen.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

§ 11 Zahlung nach Fälligkeit

Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z. B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

§ 14 Ergänzende Regelungen für Berger Digitaldruck und Berger technische Gewebe

Neukunden der Sparte „Berger Digitaldruck und Berger technische Gewebe“ leisten bezüglich der ersten drei Vertragsschlüsse den Kaufpreis gegen Vorkasse.
Der Mindestauftragswert je Vertragsschluss beträgt 200 €. Sollte ein Vertragsschluss mit einem niedrigeren Auftragswert vereinbart werden, wird ein Mindermengenaufschlag von 29 € erhoben.
Der sichere Versand von XXL Rollen ist für die Qualitätssicherung der Materialien ein wesentlicher Bestandteil, so dass der Verkäufer bezüglich Einzelrollen die Lieferung in Versandhülsen oder auf Palette vornimmt. Die Kosten für die Lieferung in und für Versandhülsen und/oder auf Paletten trägt der Käufer.

 § 15 Ergänzende Regelungen für Berger Bühne, Event und Künstlerleinwand

Neukunden der Sparte „Berger Bühne, Event und Künstlerleinwand“ leisten bezüglich der ersten drei Vertragsschlüsse den Kaufpreis gegen Vorkasse.
Der Mindestauftragswert je Vertragsschluss beträgt 200 €. Sollte ein Vertragsschluss mit einem niedrigeren Auftragswert vereinbart werden, wird ein Mindermengenaufschlag von 29 € erhoben.
Grundsätzlich werden vorrätige Kurzstücke ohne Couponaufschlag berechnet.
Für Zuschnitte (Coupons) gilt ein 20% Couponaufschlag zuzüglich 20,- Euro pauschal pro Schnitt.

§ 16 Ergänzende Regelungen für Verarbeitungszubehör

Neukunden leisten bezüglich der ersten drei Vertragsschlüsse den Kaufpreis gegen Vorkasse.
Der Mindestauftragswert je Vertragsschluss beträgt 100 €. Sollte ein Vertragsschluss mit einem niedrigeren Auftragswert vereinbart werden, wird ein Mindermengenaufschlag von 29 € erhoben. Bei kombinierten Bestellungen mit Geweben über 200 € entfällt der Mindermengenaufschlag.
Artikel der Sparte „Veranstaltungszubehör“ sind grundsätzlich vom Zuschnitt ausgeschlossen und werden in Verpackungseinheiten komplett geliefert.

§ 17 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

A. Berger GmbH

Weyerhofstraße 68/E49
47803 Krefeld, Germany

+49 2151 387 6700

info@bergertextiles.com

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