ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER A. BERGER GMBH

Stand: 03.06.2016

§ 1 Gültigkeitsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der A. Berger GmbH und Unternehmern gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unternehmer ist eine Person oder Firma, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dazu gehören auch kleine Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Für alle Lieferungen und Leistungen der A. Berger GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers und/oder Vertragspartners erkennt die A. Berger GmbH nicht an, es sei denn, die A. Berger GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn A. Berger GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers, derzeit Krefeld.
Die Ware wird von einem Werk in Deutschland geliefert. Der Verkäufer bestimmt den Frachtführer. Die Ware wird unversichert versandt. Eine Versandanzeige kann vereinbart werden.
Wünscht der Käufer den Frachtführer zu bestimmen, so hat er dies spätestens bei Vertragsschluss schriftlich zu erklären. In diesem Fall hat der Käufer die Abholung der Ware am Erfüllungsort zu veranlassen.
Die Verpackungskosten für Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Käufers.
Teillieferungen werden sortiert und bei Kombination mit anderen Aufträgen verkaufsfertig sortiert. Sie sollen in kurzen Abständen aufeinander folgen und vorher angekündigt werden. Unsortierte Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des Käufers zulässig.
Alle erhaltenen Waren sind vom Käufer am Tag des Eingangs und in jedem Fall vor ihrer Verarbeitung zu prüfen. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Wareneingang schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erheben. Geht innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge ein, so gilt die Ware als genehmigt und der Zustand der Ware als vertragsgemäß.
Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht rechtzeitig, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder nach einer Nachfrist von 12 Kalendertagen eine Rechnung über die Ware zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 3 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Klagen aus Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln) ist der Sitz der A. Berger GmbH, derzeit Krefeld.

§ 4 Vertragsgegenstand

Die Waren werden zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche) geliefert. Alle Verkäufe werden nur in Bezug auf bestimmte Mengen, Artikel, Qualitäten und zu festen Preisen abgeschlossen. Diese sind für beide Parteien verbindlich. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt, es sei denn, sie werden gesondert vereinbart.
Blockaufträge sind zulässig. Bei Vertragsabschluß wird eine Frist gesetzt. Die Frist für die Abnahme der Ware darf 12 Monate nicht überschreiten.
Der Kaufgegenstand und der Vertrag können normalen technischen Abweichungen unterliegen, die bei der Produktion auftreten, wie z.B. Farb- und Maßabweichungen und Änderungen der technischen Daten. Solche technischen Abweichungen gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln.
Ebenso werden Gewichtstoleranzen bis zu 10% und Mehr-/Minderlieferungen bis zu 15% ausdrücklich als vertragskonform angesehen.
Toleranzen von Fertigprodukten bis zu 5% sind ebenfalls nicht auszuschließen und werden vom Käufer als vertragsgemäß akzeptiert.
Bei den vom Verkäufer angegebenen oder veröffentlichten Materialeigenschaften handelt es sich um Erfahrungswerte aus Tests und praktischen Anwendungen. Die vielfältigen Einflüsse bei der Anwendung und während des Druckprozesses machen jedoch eine Eigenprüfung unabdingbar. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung besonderer Eigenschaften der Materialien in unserem Produktportfolio kann aus den Angaben zu Materialeigenschaften nicht abgeleitet werden. Aus einer Veröffentlichung von Materialeigenschaften kann daher keine Garantiezusage oder Beschaffenheitsgarantie abgeleitet werden.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise, geliefert ab Werk. Die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden Höhe sowie etwaige Versand-, Fracht- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
Sofern der Verkäufer und der Käufer nicht gesondert einen bestimmten Kaufpreis vereinbaren, gelten die in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Verkäufers genannten Verkaufspreise.
Bezieht sich der Käufer bei seiner Bestellung z.B. auf andere als die in der Preisliste genannten Preise, so gilt der Vertrag auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Verkäufers.
Der Verkäufer akzeptiert im Allgemeinen keinen Vorschlag des Käufers, einen Vertrag auf der Grundlage einer anderen als der gültigen Preisliste des Verkäufers abzuschließen.

§ 6 Unterbrechung der Lieferung

Bei höherer Gewalt, unverschuldeten Arbeitskämpfen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, verlängert sich die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung. Die Höchstdauer der Verlängerung beträgt jedoch 5 Wochen. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung gegeben wird, sobald absehbar ist, dass die Liefer- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
Erfolgt die Lieferung oder Abnahme nicht innerhalb der verlängerten Liefer- und Abnahmefrist gemäß Ziffer 1, ist die andere Vertragspartei nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von 20 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche in den Fällen des § 1 sind ausgeschlossen, wenn die betroffene Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach § 1 erfüllt hat.

§ 7 Nachfrist für die Lieferung

Nach Ablauf der Lieferfrist beginnt ohne Erklärung eine Nachfrist zur Lieferung von 20 Kalendertagen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so hat er dies dem Verkäufer unter Setzung einer 4-wöchigen Nachfrist nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich anzuzeigen.
Die Nachfrist für die Lieferung von versandfertiger Lagerware und für NOS-Ware (“Never-Out-of-Stock”) beträgt 12 Werktage. Im Falle der Nichtbelieferung wird der Käufer unverzüglich informiert. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.
Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung sind vor Ablauf der Nachfrist ausgeschlossen, soweit nicht § 8 Abs. 2 und 3 Anwendung findet.

§ 8 Mängelrüge

Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln sind dem Verkäufer spätestens 12 Kalendertage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel hat der Käufer dem Verkäufer spätestens sieben Tage nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Die Beanstandung offener Mängel ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware geschnitten oder anderweitig verarbeitet wurde.
Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch bei handelsüblichen Abweichungen, es sei denn, der Verkäufer hat schriftlich erklärt, nach einem bestimmten Muster zu liefern.
Bei berechtigter Mängelrüge hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach Eingang der zurückgesandten Ware die mangelhafte Ware nachzubessern oder nach Wahl des Verkäufers mangelfreie Ersatzware geliefert zu bekommen. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Kosten der Rücksendung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Abs. 2 und 3 Anwendung finden.
Bei versteckten Mängeln steht dem Käufer nur das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag zu.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelrüge, so gilt die Ware als mangelfrei und damit vom Käufer genehmigt, und der Vertrag gilt als erfüllt.
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an der Ware, die durch den Gebrauch oder die Verarbeitung der Ware entstehen, es sei denn, der Verkäufer hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf Ersatz oder Rücktritt besteht nicht. Wird die Stornierung vom Verkäufer akzeptiert, wird eine Bearbeitungsgebühr oder eine allgemeine Entschädigung in Höhe von 15% des Nettowarenwertes, mindestens jedoch 40,00 Euro (ohne MwSt.) berechnet. Bereits in Bearbeitung befindliche Materialien (Zuschnitt, Verarbeitung zu Fertigprodukten, Färbung) sind generell von Umtausch und Stornierung ausgeschlossen

§ 9 Entschädigung

Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieser Bedingungen etwas anderes ergibt.
Der Ausschluss in Ziffer 1 gilt nicht in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Inhaber, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der in § 2 Satz 1 genannten Fälle vorliegt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

§ 10 Zahlung

Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung bzw. bei Abholung zum Tag der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Verschiebung des Fälligkeitstermins ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Ab dem 31. Tag tritt Verzug im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest, ist der Verkäufer berechtigt, für alle weiteren Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, alle offenen und gestundeten Rechnungen sofort fällig zu stellen und Sicherheiten zu verlangen. Der Verkäufer ist in diesen Fällen auch berechtigt, nach eigenem Ermessen von nicht erfüllten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
An Vertragspartner, die ihm nicht bekannt sind, liefert der Verkäufer nur gegen Vorkasse, es sei denn, dem Verkäufer werden vorher entsprechende Referenzen vorgelegt.
Alle Zahlungen des Käufers erfolgen durch Überweisung oder per Scheck. Wechsel und Akzepte werden nicht angenommen.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich etwaiger aufgelaufener Verzugszinsen verwendet.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt die Schlussgutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

§ 11 Zahlung nach Fälligkeit

Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Im Übrigen gilt § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus einem Liefervertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, wie z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die fälligen Leistungen aus einem Liefervertrag, der auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, zurückzuhalten oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von solchen Lieferverträgen zurückzutreten. Im Übrigen gilt § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). § 119 der Insolvenzordnung (InsO) bleibt unberührt.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig, sofern es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang mit dem Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Hierzu gehören auch Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und die Einlösung von Schecks und Wechseln. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies ohne Verpflichtung für den Verkäufer. Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware hat nicht zur Folge, dass der Käufer Eigentum an der neuen beweglichen Sache gemäß §§ 947 ff. Wird die Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden beweglichen Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen beweglichen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
Ist im Geschäftsverkehr zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eine Zentralregulierungsstelle eingeschaltet, die das Delkredere übernimmt, so überträgt der Verkäufer der Zentralregulierungsstelle mit dem Versand der Ware das Eigentum vorbehaltlich der vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch die Zentralregulierungsstelle. Erst mit der Zahlung durch die Zentralregulierungsstelle wird der Käufer von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse dadurch nicht wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wird die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Rechnungswertes Miteigentum erworben, so steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Verkauft der Käufer die Forderung im Rahmen des regresslosen Factorings, so tritt der Käufer die daraus entstehende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offen zu legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage im Rückstand ist oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
e) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. In diesen Fällen ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen hat der Käufer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Datum der Rechnungen usw. zu übermitteln.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig zu veräußern.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich zu verwahren. Er hat sie gegen die üblichen Risiken wie Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Ware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bestimmungen genannten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten (Scheck/Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Im Falle des Satzes 1 ist es dem Käufer grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Der Käufer hat jedoch den Verkäufer vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten zu informieren.

§ 14 Ergänzende Bestimmungen für Berger Digitaldruck Textilien

Neukunden des Berger-Geschäftsbereichs “Digitaldruck Textilien” sind für die ersten drei abgeschlossenen Verträge zur Vorauszahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Der Mindestwert eines jeden abgeschlossenen Vertrages beträgt 200 Euro. Sollte ein Auftrag mit einem geringeren Auftragswert vereinbart werden, wird ein Mindermengenzuschlag von 29 Euro berechnet.
Der sichere Versand von XXL-Rollen ist ein wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung des Materials. Zu diesem Zweck verpackt der Verkäufer die Einzelrollen in Transportrohren oder auf einer Palette. Die Kosten für den Versand in Transportrohren und/oder auf Paletten gehen zu Lasten des Käufers.

§ 15 Ergänzende Bestimmungen für Berger-Textilien für Bühnen-, Event- und Kunstleinwand

Neukunden der Berger-Sparte “Textiles for Stage, Event and Art Canvas” sind für die ersten drei abgeschlossenen Verträge zur Vorauszahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Der Mindestwert eines jeden abgeschlossenen Vertrages beträgt 200 Euro. Sollte ein Auftrag mit einem geringeren Auftragswert vereinbart werden, wird ein Mindermengenzuschlag von 29 Euro berechnet.
Für kurze Stücke, die wir auf Lager haben, wird in der Regel kein Kuponzuschlag berechnet. Für den Zuschnitt (Coupons) berechnen wir einen extra 20% Coupon-Zuschlag plus 20,00 Euro Standardgebühr pro Schnitt.

§ 16 Ergänzende Bestimmungen für Zubehör

Für Neukunden der Berger-Sparte “Zubehör” ist für die ersten drei abgeschlossenen Verträge eine Vorauszahlung des Kaufpreises zu leisten.
Der Mindestwert eines jeden abgeschlossenen Vertrages beträgt 100 Euro. Wird ein Vertrag mit einem geringeren Auftragswert vereinbart, wird ein Kleinmengenzuschlag von 29 Euro erhoben. Dieser Kleinmengenzuschlag entfällt bei kombinierten Aufträgen für Stoffe mit einem Gesamtwert von 200 Euro oder mehr.
Waren des Bereichs “Zubehör” sind in der Regel nicht geschnitten erhältlich und werden in kompletten Verpackungseinheiten geliefert.

§ 17 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.